Diese gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 18.5.1969 in Öhringen, vom 22.5.1977 in Baldham, vom 19.5.1996 in Amsterdam und vom 23.5.2004 in Caputh geänderte Satzung trat am 23.5.2004 in Kraft. Die adelsrechtliche Konformität der Bestimmungen unserer Satzung wurde vom Deutschen Adelsrechtsausschuss bestätigt. Familienverband seit  1884 Familienverband seit  1884 § 1 Name, Sitz und Zweck des Verbandes Der Verband führt den Namen    „Verband der Familien v. Brockhusen - v. Brockhausen - v. Bruchhausen“     Der Zweck des Verbandes ist   - die Jahrhunderte alte Grundhaltung des christlichen deutschen Adels zu wahren, die gemeinsamen Interessen der  Familie - insbesondere die Reinhaltung ihres Namens und Ansehens - zu vertreten,   - den Familiensinn und das Zusammengehörigkeitsgefühl zu pflegen und zu stärken, sowie den Mitgliedern in allen  Familienangelegenheiten helfend und beratend beizustehen,   - die Familienmatrikel (Personenstandsliste) und den Matrikelanhang (Personenstandsliste der weiblichen Linien) zu  führen,   - die familiengeschichtliche Forschung fortzuführen und die Kenntnis der Familiengeschichte unter den Mitgliedern und  interessierten Familienforschern zu verbreiten,  - das Familienarchiv einzurichten, zu pflegen und für die Bewahrung der für die Geschichte der Familie bedeutsamen  Erinnerungsstücke und Urkunden zu sorgen,  - die Ziele der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände unter Einhaltung der Grundsätze des vom Deutschen  Adelsrechtsausschuss vertretenen historischen Adelsrechtes zu unterstützen. § 2 Erwerb der Mitgliedschaft im Familienverband Voraussetzung der Verbandsmitgliedschaft ist die freiwillige Verpflichtung, dem Verbandszweck und damit der Familie und ihrem  Ansehen zu dienen.  Mitglieder sind von Geburt an alle Personen beiderlei Geschlechts, die den Namen v. Brockhusen, v. Brockhausen oder v.  Bruchhausen führen und im Mannesstamme leiblich und ehelich bzw. durch nachfolgende Heirat der leiblichen Eltern legitimiert  abstammen von den Stammvätern Hans (1396-1478) und Claus (1398-1452) der drei Linien der Familien v. Brockhusen – v.  Brockhausen – v. Bruchhausen.  Ferner können die Ehefrauen von Mitgliedern die Mitgliedschaft erlangen, da sie durch ihre Heirat in die Familie v. Brockhusen, v.  Brockhausen und v. Bruchhausen eingetreten sind, vorausgesetzt allerdings, dass sie den Namen ihres Ehemannes als  Ehenamen angenommen haben.  Familientöchter können bei Einheirat in eine andere Familie ihre Verbandsmitgliedschaft als außerordentliches Mitglied  beibehalten, jedoch ohne aktives und passives Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, ebenso die Kinder aus dieser Ehe.  Träger des Namens v. Brockhusen, v. Brockhausen und v. Bruchhausen, welche die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen,  können aufgenommen werden, wenn der Deutsche Adelsrechtsausschuss ihnen die adelsrechtliche Nichtbeanstandung der  Namensführung erteilt hat.  Die außerordentlichen Mitglieder (Familientöchter und ihre Kinder) haben weder aktives noch passives Stimmrecht in der  Mitgliederversammlung und auch keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen.   Familienmitglieder, die weder ordentliche noch außerordentliche Mitglieder des Familienverbands sind, können aufgrund  besonderer Verdienste um den Familienverband zu Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht ernannt werden. Eine Zugehörigkeit zum  Geschlecht v. Brockhusen, v. Brockhausen und v. Bruchhausen sowie zum historischen Adel kann auf diese Weise nicht  erworben werden.  § 3 Verlust der Mitgliedschaft im Familienverband  Die Mitgliedschaft endet   a)  durch Tod; b)  im Falle der Scheidung einer Ehe, welche die Mitgliedschaft nach § 2 begründet hat;   c) bei Witwenschaft, sofern eine Wiederverheiratung erfolgt oder der Ehename abgelegt wird. Die Bestimmung des § 2   bleibt unberührt;  d)  durch förmlichen Ausschluss aus wichtigem Grund, wozu es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit  Zweidrittelmehrheit bedarf.  Das ausgeschlossene Mitglied kann beim Familienrat den schriftlich zu begründenden Antrag  auf Wiederaufnahme stellen. Der Vorstand hat den Antrag zu prüfen und der nächsten Mitgliederversammlung zur  Beschlussfassung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet alsdann mit einfacher Mehrheit. Gründe für den  Ausschluss sind, wenn ein Mitglied - dem Zweck des Verbandes grob zuwider handelt oder   - einen unehrenhaften Lebenswandel führt oder   - sich einer entehrenden Handlung schuldig macht und dadurch das Ansehen der Familie schädigt  e)  durch Namensänderung eines männlichen Mitglieds, insbesondere wenn dieses im Falle der Verehelichung den  Geburtsnamen der Frau zum Ehenamen wählt;  f)  durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen ist. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen; g)  wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit mindestens 3 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.  § 4 Beiträge Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, der von der Mitgliederversammlung  festgesetzt wird. Beitragspflichtig sind alle volljährigen, erwerbstätigen Mitglieder.  Durch Beschluss des Familienrats können Mitglieder von der Beitragszahlung vorübergehend befreit werden.  § 5 Verbandsorgane Die Organe des Verbandes sind:  - der Familienvorstand  - die Mitgliederversammlung  § 6 Der Familienvorstand  (Im Folgenden beinhaltet der männliche Artikel der Einfachheit halber auch die weibliche Form, wie z.B. der Vorsitzende= der/die  Vorsitzende) Der Familienvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre aus den stimmberechtigten und volljährige  Verbandsmitgliedern gewählt. Bis zur Wahl führt der bisherige Familienrat die Verbandsgeschäfte fort.   a)  Der Familienvorstand setzt sich wie folgt zusammen:  a. dem Vorsitzenden b. dem stellvertretenden Vorsitzenden  c. dem Schriftführer  d. dem SchatzmeisterIn b)  Die Wahl eines verdienten Vorstandsmitglied zum Ehrenvorsitzenden ist zulässig.  c) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist: a. der Vorsitzende b. der stellv. Vorsitzende c. der Schriftführer  d. der Schatzmeister Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Er unterliegt jedoch den Weisungen und Beschlüssen der  Mitgliederversammlung.  § 7 Pflichten des Familienvorstands  a)  Dem Familienvorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie  die Verwaltung und Verwendung des Verbandsvermögens.  b)  Der Familienvorsitzende oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die  Familienvorstandssitzungen. Es ist Protokoll zu führen.  c) Der Schriftführer hat das Protokoll des Verbands zu führen, das Archiv zu verwalten und bei Bedarf genealogische  Aufgaben zu erfüllen.  d)  Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Verbandes und das Verbandsvermögen. Er führt ordnungsgemäß Buch über  alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu erstatten.  e)  Die Geschäftsführung erfolgt ehrenamtlich.  Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und Art der Auslagenerstattung. Ein Vorstandsmitglied kann nur Ersatz  seiner baren Auslagen verlangen. Einzelposten, die € 100,- übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung von mindestens  zwei Vorstandsmitgliedern.  Der Vorstand trifft alle Entscheidungen selbständig, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Der Vorsitzende beruft  die Sitzungen des Vorstands nach Bedarf ein. Er kann Beschlüsse auch schriftlich herbeiführen. Der Vorstand ist beschlussfähig,  wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind oder bei der schriftlichen  Beschlussfassung ihre Stimme fristgemäß  abgegeben haben.  Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden  den Ausschlag. § 8 Ergänzung des Familienvorstands  Beim Ausscheiden eines Familienvorstandsmitglieds oder bei dauernder Behinderung eines solchen zur Wahrnehmung seines  Amtes durch Krankheit, Abwesenheit oder andere Gründe während des Ablaufs einer Wahlperiode kann vom Familienvorstand  für den Rest der Wahlperiode unverzüglich ein Ersatzmitglied aus den stimmberechtigten Verbandsmitgliedern gewählt werden,  welches der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.  § 9 Beschlussfassung des Familienvorstands  Der Familienvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit entweder in Sitzungen, mündlich oder im Wege des Umlaufs  schriftlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im übrigen gilt auch hier § 13c dieser Satzung. Die  Beschlüsse sind den Verbandsmitgliedern bekannt zu geben.  § 10 Familienmatrikel a)  Der Familienvorstand ist verantwortlich für die Führung einer Familienmatrikel, in der auf urkundlicher Grundlage die  Veränderungen im Personenstand des Geschlechts verzeichnet werden (Fortführung der Stammtafeln ). Eingetragen  werden die gemäß den Grundsätzen des Deutschen Adelsrechtsausschusses adelsrechtlich zur Familie gehörenden  Namensträger.  b)  Der Familienvorstand hat als Anhang zur Familienmatrikel eine Liste auch der Personen zu führen, welche nicht dem  historischen Adel angehören oder ihre adelsrechtliche Zugehörigkeit verloren haben. Es sind dies z. B. Namensträger,  welche an Kindes Statt angenommen wurden oder außerehelich geboren den Namen des Geschlechts tragen,  Familientöchter oder deren Ehemänner, welche den Namen des Geschlechtes v. Brockhusen, Brockhausen und v.  Bruchhausen als Ehenamen vereinbart haben, sowie die Nachkommen aus einer solchen Ehe und aus einer Ehe, bei  welcher die Eheleute sich für getrennte Namensführung entschieden, die Ehefrau also den Namen des Geschlechtes v.  Brockhusen, v. Brockhausen bzw. v. Bruchhausen unverändert führt und ihren Kindern weitergegeben hat  c) Die Verbandsmitglieder sind gehalten, die zur Eintragung in Matrikel und Matrikelanhang erforderlichen Angaben zu  machen und auf Anforderung beurkunden zu lassen. Der Familienvorstand darf die Angaben der Stiftung Deutsches  Adelsarchiv zur Aufnahme in die Genealogischen Handbücher des Adels mitteilen.  § 11 Familienarchiv Der Familienvorstand hat gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung ein Familienarchiv einzurichten. Sämtliche, die  Familie betreffenden Urkunden, Akten, Bücher, Erinnerungsstücke, Bilder etc. aus dem Archiv sollen listenmäßig erfasst werden.  Das Archiv ist an geeignetem Ort einzurichten und zu unterhalten.  § 12 Nachrichtenblatt  Der Familienvorstand kann die Herausgabe einer Familienzeitung beschließen. Sie enthält die Sammlungen und  Veröffentlichungen von persönlichen, genealogischen, geschichtlichen und für die Familie wichtigen Mitteilungen.   § 13 Die Mitgliederversammlung  a)  Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Sie ist spätestens alle vier Jahre durch den Vorsitzenden  schriftlich unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig einzuberufen. Der Mitgliederversammlung obliegt die  Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Familienrats.  b)  Die Mitgliederversammlung beschließt über   - die Entlastung des Familienvorstands,   - Anträge an die Mitgliederversammlung   - sie führt die Wahlen zum Familienvorstand durch.  c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden einberufen werden, falls es das Interesse des  Verbandes erfordert. Sie müssen einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten  Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt werden.  d)  Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des  Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung. In Sachen, welche  die eigene Person eines Mitglieds unmittelbar betreffen, ruht dessen Stimmrecht.  e)  Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse, durch welche die  Satzung geändert wird, bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Beschluss,  den Verband aufzulösen, bedarf daneben auch der Bestätigung der 1/4 Mehrheit des nächsten Familientages.  f)  Die Beschlüsse und Wahlen der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, insbesondere deren  Abstimmungsergebnisse festzuhalten, von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen und den Verbandsmitgliedern  mitzuteilen. g)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Familienvorstands bzw. dessen erster oder zweiter  Vertreter. Wenn diese verhindert sind, übernimmt das an Dienstalter älteste Mitglied des Familienvorstands den Vorsitz.  § 14 Form der Benachrichtigung   Mitteilungen an die Familienvorstands- und Verbandsmitglieder, Einladungen zu den Familienratssitzungen und Familientagen  erfolgen in der Regel schriftlich.  § 15 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben - unabhängig von ihrem Stimmrecht in der Mitgliederversammlung - das Recht,   a)  dem Familienvorstand Anregungen zu geben,   b)  Anträge an ihn zu stellen, c) sich im Falle der Ablehnung der Anträge oder sich bei Beschwerden gegen sonstige Beschlüsse des Familienvorstands  an die Mitgliederversammlung zu wenden,   d)  das Familienarchiv, die Familienmatrikel und die Protokolle einzusehen.  § 16 Verbandsvermögen bei Auflösung des Verbandes  Im Fall der Auflösung des Verbandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Verbandsvermögens.   Familienwappen Gross Justin Carl v. Brockhausen Friedrich v. Brockhusen Emilie v. Brockhausen Bernard v. Bruchhausen